Berufsschulzeiten richtig anrechnen

Die Zeit in der Berufsschule wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet, jedoch gibt es dabei einiges zu beachten. Foto: © wildworx - Fotolia.com

Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird auf die tägliche oder wöchentliche Höchstarbeitszeit angerechnet, als ob sie Arbeitszeit wäre. Wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden.
Bei minderjährigen Auszubildenden wird ein Berufsschultag mit sechs oder mehr Unterrichtsstunden je 45 Minuten einmal pro Woche mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Ein Blockunterricht mit mindestens 25 Stunden bei mindestens fünf Schultagen pro Woche ist mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen, eine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb ist demnach an diesen Tagen nicht zulässig. Wichtig: Die Anrechnung erfolgt auf die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit von 40 Stunden und nicht auf eine eventuell niedrigere tarifliche Arbeitszeit.
Bei volljährigen Auszubildenden hingegen gibt es kein Beschäftigungsverbot nach einem Berufsschultag. Bei der Frage der Anrechnung ist auch hier die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit maßgeblich. Sie beträgt bei Volljährigen 48 Stunden pro Woche. Von diesen 48 Stunden sind neben der Unterrichtszeit auch die Pausenzeiten und die Wegezeiten von der Schule in den Betrieb abzuziehen. Bei einer Schulwoche mit Blockunterricht wird die Zeit in der Berufsschule und die Wegezeit von den 48 Wochenstunden abgezogen. Der Rest ist betriebliche Ausbildungszeit.

Quelle: IHK Trier

Beispiele und weitere Informationen:
IHK Trier


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