Ich wünsche mir „frei“
Azubi-Arbeit an den Feiertagen
2014-12-20T22:25:28+01:00
Ich wünsche mir „frei“
Bald nun ist Weihnachtszeit, fröhliche Zeit. Dann sind die Feiertage gar nicht mehr weit. Die meisten können die Tage des 25. und 26. Dezember gemütlich im Kreis ihrer Familie verbringen. Doch manche müssen arbeiten. Wie sieht das eigentlich bei Auszubildenden aus? bigKARRIERE hat genau hingeschaut.
Minderjährige und volljährige Azubis
Die Arbeitszeit für Auszubildende regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach dürfen Azubis eigentlich weder an Sonn- noch Feiertagen arbeiten. Eigentlich. Denn etwa in Krankenhäusern oder Restaurants werden auch an diesen Tagen Fachkräfte benötigt. Hierfür sieht der Gesetzgeber daher Ausnahmen auch bei den Jugendlichen vor.
Außerdem unterscheidet das Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen Voll- und minderjährigen Auszubildenden. Laut Paragraph 17 dürfen so minderjährige Jugendlich nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Sind sie jedoch an einem dieser Tage eingeteilt worden, müssen sie noch in derselben Woche einen Ersatzruhetag bekommen. Außerdem sieht der Gesetzgeber vor, dass jeder zweite Sonntag frei sein muss.
Bei volljährigen Auszubildenden ist die Regelung ein bisschen anders. Auch sie dürfen nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ist dies geschehen, muss der Sonntag innerhalb von zwei Wochen durch einen Ersatzruhetag ausgeglichen werden. Ein Feiertag muss innerhalb von acht Wochen „nachgeholt“ werden.
Extrawurst Weihnachten
Viele wissen es gar nicht, bis sie plötzlich selbst zur arbeitenden Bevölkerung zählen: Der 24. Dezember ist kein Feiertag. Jedoch berücksichtigt Paragraph 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch Heiligabend sowie Silvester. Azubis dürfen an diesen beiden Tagen bis maximal 14 Uhr beschäftigt werden und können dann nach Hause gehen.
Streng verboten
Am 1. Weihnachtsfeiertag dürfen sich allerdings alle Azubis auf einen freien Tag freuen. Denn ebenfalls Paragraph 18 sieht ein absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche an diesem Tag vor. Auch am 1. Januar, dem ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Chefs ihre Azubis nicht einteilen.
Weiterführende Links
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz
- Zum Paragraphen 17 „Sonntagsruhe“
- Zum Paragraphen 18 „Feiertagsruhe"
- Dr. Azubi – Hilfestellung vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), wenn es Probleme in deiner Ausbildung gibt
- Infos von der IHK Karlsruhe mit Ansprechpartner
- Handwerkskammer Region Stuttgart – Hilfe im Notfall
- Infos von der IHK Rheinland-Pfalz mit Ansprechpartner und Hotline