Google lässt grüßen
Welche Infos euer Chef auf die Firmenwebsite stellen darf
2018-06-16T11:00:20+02:00
Das Netz ist voller Fotos. Viele davon stammen von Firmenwebsites und lassen sich über die Suchmaschine leicht finden. Muss das sein, oder haben Mitarbeiter ein Vetorecht, wenn der Arbeitgeber Bilder online stellen will? Wir verschaffen euch Durchblick in Sachen Datenschutz auf der Firmenwebsite.
Datenschutz auf der Firmenwebsite: Was darf der Chef über euch online stellen?
Firmen stellen die Fotos ihre Angestellten gerne ins Internet. Warum? Weil sie sich kundenorientiert und sympathisch präsentieren wollen. Ob Anwaltskanzlei oder Zahnarztpraxis; überall dort, wo Vertrauen eine Rolle spielt, sollen freundlich lächelnde Mitarbeiter auf der Website für mehr Umsatz sorgen. Häufig werden unter das Foto Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse gesetzt. Anderes Szenario: Kleine und mittelständische Betriebe möchten ihre Werbesprüche gerne bebildern. Dann prangt neben der Selbstbeschreibung "Traditionsbetrieb mit über 30 Mitarbeitern" ein freundliches Gruppenfoto. Als Mitarbeiter müsst ihr da nicht zwangsläufig mitspielen.
Der Datenschutz zur Firmenwebsite und das "Recht am eigenen Bild" sind auf eurer Seite. Ehe ein Arbeitgeber Fotos oder Videos (juristisch: Bildnisse) von den Angestellten ins Netz stellen darf, muss er eine Einwilligung einholen. Das gilt nicht nur für das Internet, sondern auch für das nicht-öffentlich zugängliche Intranet. Gegen euren Willen geht das nicht. Eine Ausnahme ist, wenn öffentliche Präsenz zu eurem Job gehört. Wer also als Pressesprecherin tätig ist, muss in der Regel akzeptieren, auf der Website aufzutauchen. Wer als Mechatronikerin arbeitet hingegen nicht. Ein Kompromiss ist, das Foto durch ein Logo oder Icon zu ersetzen.
Auch bei der Nennung eures Namens habt ihr ein gewisses Mitspracherecht. Vor allem wenn wichtige persönliche oder familiäre Gründe vorliegen, könnt ihr durchsetzen, dass euer Klarname durch ein berufsbezogenes Pseudonym oder einfach die betriebliche Funktion ersetzt wird.
Vorsicht vor miesen Tricks: Einige Arbeitgeber versuchen, auf uncharmante Art eine Einwilligung zu erwirken. Bemerkungen wie "Nun stellt euch nicht so an" oder "Das muss jetzt sein, alle anderen sind auch damit einverstanden" sollen Druck aufbauen und euch zur Einwilligung bewegen - lasst euch davon nicht einschüchtern. Auch die einmalige Zahlung ist ein Manöver, um euch rumzukriegen. Gerichte werten die Annahme von Geld im Gegenzug für ein Foto bei Volljährigen nämlich als Einwilligung.
Wird euer Foto ohne eure Einwilligung online gestellt, könnt ihr euch wehren. Zuerst empfiehlt es sich, den Vorgesetzten freundlich um die Entfernung zu bitten und auf die Rechtslage zum Datenschutz auf der Firmenwebsite aufmerksam zu machen. Passiert danach wochenlang nichts, solltet ihr die Entfernung von der Website schriftlich verlangen. Setzt dabei eine Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt. Wenn auch das nichts bringt, bleibt nur noch der Weg zum Anwalt.
Ändert die DSGVO etwas?
Laut der DSGVO (kurz für Datenschutz-Grundverordnung, Art. 4 Nr. 1) sind Lichtbilder personenbezogene Daten, da sie die Identifikation ermöglichen. Demnach ändert die neue Verordnung nichts an der bisherigen Regelung zum "Recht am eigenen Bild" (§ 22 Kunsturheberrechtsgesetz).
Datenschutz auf der Firmenwebsite: Die wichtigsten Grundsätze im Schnelldurchlauf
Ohne eure Einwilligung darf euer Arbeitgeber Bildnisse von euch nicht ins Internet oder Intranet stellen. Das gilt für Porträt- und Gruppenfotos. Nur wenige Ausnahmen ließen die Gerichte bisher durchgehen: Wenn Bilder allgemeinen Illustrationszwecken dienen, ohne Arbeitnehmer besonders hervorzuheben, und wenn öffentliche Präsenz zwingend zum Beruf gehört.
- Eine schriftliche Einwilligung wird bei Gericht als Standard angesehen.
- Falls ihr noch nicht volljährig seid, muss vor Veröffentlichung die Einwilligung eurer Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
- Ihr habt das Recht eure Einwilligung jederzeit zurückzuziehen. Dafür darf der Arbeitgeber euch nicht bestrafen oder benachteiligen.
- Nach dem Ausscheiden aus dem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis habt ihr ein Recht auf Löschung eurer Bildnisse.
Fazit
Der Datenschutz für die Firmenwebsite ist eine ernste Angelegenheit und sorgt dafür, dass persönliche Informationen geschützt werden. Ohne eure Einwilligung dürfen Bildnisse nicht online gehen. Und gegen Verstöße könnt ihr euch wehren.
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