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Entfernungspauschale, Fahrtkostenzuschuss und Co.

Steuerliche Subventionen, die ihr kennen solltet

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Wenn Ihr als Schülerinnen und Studentinnen Eure ersten bezahlten Tätigkeiten, Ferienjobs und Nebenjobs habt, kommt Ihr auch in Berührung mit Steuerfragen. Die oder der eine unter euch wird auch zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben. Jetzt können Sie für euch interessant werden - steuerliche Subventionen. Tatsächlich gibt es einige mögliche steuerliche Vorteile, die euch einige Euros mehr ins Portemonnaie spülen. Wir stellen euch die wichtigsten vor.

Steuerliche Subventionen - was ist das?

Hier geht es um steuerliche Vergünstigungen. Verschiedene Lebenssachverhalte werden vom Fiskus steuerlich bevorzugt. Dabei kann es zum einen um Leistungen gehen, die euch ein Arbeitgeber zukommen lässt. Diese Beträge bedeuten in der Regel ein schnelles, direktes Plus im in der Tasche.

Zum anderen geht es um bestimmte Pauschalen und Abzugsbeträge, die ihr im Rahmen einer Steuererklärung geltend machen könnt. Sie mindern dann am Ende eure Steuerpflicht. Für Studenten geht es hier regelmäßig darum, mit einer Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen. Außerdem müssen Studenten beachten, dass sie sogar rückwirkend ihre Studienkosten zurückbekommen können.


 

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Steuerliche Subventionen, die ihr unbedingt kennen solltet / Foto: brooke-cagle / unsplash

Steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen

Wenn Ihr eine bezahlte Tätigkeit habt, erbringt Ihr eine Arbeitsleistung gegen Lohn. Der Arbeitslohn wird in der Bundesrepublik Deutschland an der Quelle besteuert. Das heißt für euch, die auf Eure Lohnzahlung entfallende Steuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an die Finanzbehörden gezahlt. Dabei erfolgt die Berechnung der fälligen Lohnsteuer aufgrund allgemeiner steuerlicher Merkmale, die sich aus verschiedenen steuerlichen Tabellen ergeben. Diese Berechnung der Lohnsteuer während des laufenden Lohnzahlungszeitraumes berücksichtigt dabei nicht besondere individuelle Bedingungen und Umstände, die sich steuerlich beim einzelnen Arbeitnehmer auswirken können. Deshalb ist es wichtig, eine Einkommensteuerklärung nach Ablauf eines Kalenderjahres zu machen. Das gilt selbst dann, wenn man gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Auf den Arbeitslohn wird nicht nur Lohnsteuer erhoben, sondern in vielen Fällen auch noch Beiträge zur Sozialversicherung. Ohne weitere Vergünstigungen können die Abzüge auf den Arbeitslohn etwa 40 % des vereinbarten Bruttoarbeitslohn ausmachen.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn in bar auszahlen. Ihr erhaltet dann eine bestimmte Geldsumme auf euer Konto überwiesen. Euer Arbeitgeber kann euch allerdings auch noch weitere Gehaltsbestandteile zuwenden, die teilweise steuerlich begünstigt werden.
Hier geht es um steuerliche Subventionen.

Der Steuergesetzgeber weicht in diesem Bereich davon ab, alle vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer fließenden Leistungen als vollumfänglich steuerpflichtig anzusehen.

1. Jobticket und Fahrkostenzuschuss

Euer Arbeitgeber darf euch monatlich Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 44 EUR steuerfrei zuwenden. Vielfach wird diese Freigrenze für einen Fahrtkostenzuschuss oder eine zweckgebundenen Geldzuwendung für den Erwerb des Jobtickets ausgewiesen.

Wichtiger Hinweis: Das Steuerrecht kennt sogenannte Freibeträge und Freigrenzen. Der Freibetrag gilt absolut. Wird er überschritten, so bleibt die entsprechende Leistung in Höhe des Freibetrages steuerfrei. Die Freigrenze ist dagegen als relativ zu verstehen. Wird sie überschritten, so wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

2. Kinderbetreuungskosten

Auch in diesem Bereich gibt es steuerliche Subventionen. Der Arbeitgeber darf die Kosten für die Betreuung schulpflichtiger Kinder in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten steuerfrei übernehmen.

3. Essenszuschuss

Der Gesetzgeber sieht in diesem Bereich innerhalb bestimmter Wertgrenzen steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber vor. Dieser kann euch unter gewissen Bedingungen steuerfrei ein verbilligtes Mittagessen zur Verfügung stellen. Das kann beispielsweise auch über die Ausgabe von Essensmarken geschehen, die ihr in einer Kantine oder Gaststätte einlösen könnt. Der Fiskus geht dabei davon aus, dass Ihr als Arbeitnehmer mindestens 3,10 EUR selbst für euer Mittagessen aufbringen müsst. Gibt euch der Arbeitgeber darüber hinaus etwas dazu, so bleibt diese Zusatzleistung insgesamt steuerfrei.

 

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Entfernungspauschale, Fahrtkostenzuschuss und Co. - Steuerliche Subventionen, die ihr kennen solltet / Foto: sharon garcia / unsplash

Steuerliche Subventionen in der Steuererklärung

Es gibt auch in der Steuererklärung selbst steuerliche Subventionen, die im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit stehen. Bei Arbeitnehmern spricht man hier von Werbungskosten. Sie können in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden.

Was sind Werbungskosten?

Grob vereinfacht sind das Kosten, die euch im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Es kann sich also um Kosten für Arbeitsmittel handeln. Hier können aber auch Fort- und Weiterbildungskosten berücksichtigt werden, die Ihr selbst für eure Tätigkeit aufwendet. Auch Fahrtkosten spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Es zahlt nicht jeder Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss und wenn, dann deckt dieser Fahrtkostenzuschuss in vielen Fällen die Kosten nicht ab.

1. Die Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wird auch gern im Volksmund als Pendlerpauschale bezeichnet. Es geht hier um die Aufwendungen für Fahrten zwischen eurer Wohnung und eurer Tätigkeitstätte. Ihr könnt dafür pauschale Vergünstigungen im Rahmen der Werbungskosten in Anspruch nehmen, die Eure Steuerlast bei der Lohnsteuer mindern. Zurzeit gilt eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung. Die Entfernungspauschale wird nur einmal täglich angesetzt, auch wenn Ihr genau genommen einen Hin- und Rückweg habt. Sie kann nur berücksichtigt werden für Tage, an denen Ihr tatsächlich den Weg zur Arbeit gemacht hat. Sie kann also nicht angesetzt werden an Krankheits- oder Urlaubstagen.

Ihr könnt die Entfernungspauschale auch in Anspruch nehmen, wenn ihr kein Auto oder Motorrad benutzt, sondern das Fahrrad, den Zug oder den Bus. Für die Berechnung der Entfernung geht immer die kürzeste Straßenverbindung, unter Umständen aber auch die verkehrsgünstigste Alternative, bei der ihr die Arbeitsstätte schneller und pünktlicher erreichen könnt. Wenn ihr vom Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss oder ein Jobticket erhalte, müsst ihr den Wert dieser steuerlichen Vergünstigungen bei der Berechnung der Entfernungspauschalen in Abzug bringen.

2. Doppelte Haushaltsführung

Für Studentinnen könnte in dem einen oder anderen Fall auch einmal die doppelte Haushaltsführung steuerlich interessant sein. Bei der doppelten Haushaltsführung geht es darum, dass Ihr für einen gewissen Zeitraum arbeitsbedingt an einem anderen Ort wohnt. Dort habt Ihr Aufwendungen für die Unterkunft, eventuell auch für zusätzliche Verpflegung, Haushaltsgegenstände und entsprechende Fahrten nach Hause. Viele dieser zusätzlichen Aufwendungen werden regelmäßig vom Arbeitgeber ersetzt. Darüberhinausgehende Beträge können allerdings in bestimmtem Umfang auch in eurer Steuererklärung berücksichtigt werden. Angaben zu einer möglichen doppelten Haushaltsführung macht Ihr auf Seite 3 der Anlage N in der Steuererklärung.

Wichtig zu wissen: Der Steuergesetzgeber gewährt euch pauschal einen Werbungskostenbetrag von 1000 EUR. Zusätzliche Werbungskosten als steuerliche Subventionen werden euch in der Steuererklärung also nur anerkannt, wenn eure Aufwendungen diesen Betrag übersteigen. Die 1000 EUR Pauschale wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Fazit: Steuerliche Subventionen lohnen sich

Es kann sich für euch immer lohnen, mit einem Arbeitgeber über steuerliche Subventionen im Rahmen der Lohnzahlung zu sprechen. Hier kommen steuerliche Subventionen direkter und unkomplizierter bei euch an als mit der Geltendmachung in der Steuererklärung.


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