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Hilfe, steht mein Urlaub auf der Kippe?

In diesen Fällen darf der Chef deinen Antrag verweigern

Bild Foto: anastasia nelen / unsplash
Foto: anastasia nelen / unsplash

Du hast schon vor Monaten deinen Urlaub beantragt und freust dich seit Wochen auf deinen genehmigten Urlaub. Du hast alles bereits ausgiebig geplant und gebucht. Kann der Arbeitgeber deinen genehmigten Urlaub einfach wieder streichen? In unserem Artikel erfährst du, in welchen Ausnahmen das der Fall sein kann.

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Diese Rechte hast du als Arbeitnehmer im Urlaub / Foto: eddy nbillard jooopt / unsplash

Arbeitest du, hast du ein Recht auf Erholung

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub von Arbeitnehmern. Um dich von deinem Job ausreichend zu erholen, hast du einen Mindestanspruch an bezahlten Urlaubstagen, der gesetzlich festgehalten ist.

Es hängt von der Anzahl der Werktage ab, an denen du arbeitest, wie viele Tage dir gesetzlich zustehen. In der Regel ist die Grundlage eine 5-Tage-Woche. Hier hast du einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Natürlich kann in deinem Vertrag eine höhere Anzahl vereinbart sein – die 20 Tage dürfen bei einer 5-Tage-Woche aber nicht unterschritten werden. Du hast also ein Recht auf Urlaub

Regeln bei der Urlaubsplanung

Es gibt Ausnahmen, in denen dir der Arbeitgeber trotzdem deinen Urlaub verwehren kann. 

Beeinträchtigter Betriebsablauf

Du erhältst deinen Urlaubswunsch nicht, wenn dadurch der Betriebsablauf des Unternehmens extrem beeinträchtigt werden würde. Sind beispielsweise zu viele Kollegen oder Kolleginnen krank, kann es zu personellen Engpässen kommen und du kannst deinen Urlaub deshalb nicht nehmen. 

Sehr hohe Arbeitslast

Dein Wunschurlaub kann verwehrt werden, wenn die Arbeitslast durch zum Beispiel Inventuren, Events oder Jahresabschlüsse extrem hoch ist. Hinzu kommt, dass in manchen Fällen deine Kollegen oder Kolleginnen Vorrang haben, wenn es um die Genehmigung des Urlaubs geht. Unter anderem kann das der Fall sein, wenn diese schulpflichtige Kinder haben oder ein starkes Bedürfnis nach Erholung vorliegt. Auch der Urlaub anderer Familienangehöriger kann hier einbezogen werden. Diese und eventuell andere soziale Gründe können der Grund für den Vorrang anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sein. Die gesetzliche Auslegung hierzu ist schwammig und die Entscheidung liegt in den Händen des Arbeitgebers. 

Kann der Arbeitgeber die Zustimmung widerrufen?

In der Regel sind einseitige Urlaubsänderungen nicht möglich. Sobald du deinen Urlaub genehmigt bekommen hast, steht den Erholungstagen nichts im Weg. Nur in ein paar Ausnahmefällen ist es möglich, die Zustimmung zu widerrufen. Dazu zählen beispielsweise Notfälle. Liegt kein Notfall vor, musst du als Arbeitnehmer der Urlaubsänderung zuerst zustimmen. Das Ganze gilt ebenfalls für den Rückruf aus dem Urlaub. Du kannst nur zurückgerufen werden, wenn dem Unternehmen andernfalls großer Schaden entstehen würde. Hier solltest du wissen, dass die Kosten, die für die vorzeitige Rückkehr entstehen, vom Arbeitgeber getragen werden müssen. 

Hat dein Vorgesetzter deinen Urlaub genehmigt, kannst du die Urlaubstage nicht einfach wechseln. Denn für dich und andere Arbeitnehmer gilt die gleiche Verbindlichkeit. Möchtest du deine Urlaubstage tauschen, muss eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber gefunden werden,

Immer erreichbar?

Bist du im Urlaub, musst du nicht erreichbar sein, denn du hast das Recht, komplett abzuschalten und das gilt nicht nur für deinen Kopf, sondern auch für alle digitalen Geräte wie Smartphone, Laptop etc. Dein Arbeitgeber darf dich im Urlaub nicht via Anruf, E-Mail oder mit anderen Nachrichten kontaktieren. Das gilt übrigens auch für deinen Feierabend. Hier musst du keine Anrufe oder E-Mails beantworten.

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Arbeitest du, hast du ein Recht auf Erholung / Foto: chen mizrach / unsplash

Fazit

Der Arbeitgeber kann deinen Wunschurlaub aus verschiedenen Gründen ablehnen. Beispielsweise durch sehr hohe Arbeitslast – durch Inventur, Events oder den Jahresabschluss. Außerdem kann dein Urlaubswunsch verwehrt werden, wenn andernfalls der Betriebsablauf stark beeinträchtigt werden würde. Das kann unter anderem bei personellen Engpässen durch erkrankte Kollegen oder Kolleginnen der Fall sein. Ist dein Urlaub erst einmal genehmigt, ist es nicht so leicht, diesen wieder zu streichen oder die Urlaubstage zu tauschen – das gilt auch für dich. Im Normalfall sind einseitige Änderungen nicht möglich, hier ist eine Einigung beider Seiten notwendig. Nur in Notfällen kann dein Urlaub gestrichen oder verkürzt werden. Bei einer vorzeitigen Rückkehr trägt aber der Arbeitgeber die entstandenen Kosten. Du solltest außerdem wissen, dass du im Urlaub – und nach Feierabend – nicht erreichbar sein musst. Dein Arbeitgeber darf dich im Urlaub nicht mit Anrufen, E-Mails oder mit anderen Nachrichten kontaktieren.

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