Kündigungen
Erst nach der dritten Abmahnung darf man euch kündigen? Und wenn euer Chef euch den Satz "Sie sind gefeuert!" entgegenschleudert, dann war es das?
Erst nach der dritten Abmahnung darf man euch kündigen? Und wenn euer Chef euch den Satz "Sie sind gefeuert!" entgegenschleudert, dann war es das?
Rund um Kündigungen existieren zahlreiche Mythen und Irrtümer. Egal ob ihr kündigt oder gekündigt werdet, ihr solltet euch vorab informieren, welche Regeln bei einer Kündigung gelten. Wir haben die gängigsten Mythen und Irrtümer rund um Kündigungen aufgegriffen und nehmen diese hier unter die Lupe.
Ihr glaubt, dass man einem kranken Mitarbeiter nicht kündigen darf? Das stimmt nicht. Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Moralisch mag das nicht ganz einwandfrei sein, aber krankheitsbedingte Kündigungen sind möglich. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss beispielsweise klar sein, dass die Gesundheitsprognose negativ ist und auch nicht in nächster Zeit mit einer Rückkehr zum Arbeitsplatz gerechnet werden kann. Zudem muss klar sein, dass die Krankheit des Mitarbeiters den Betrieb des Unternehmens massiv beeinträchtigt.
Wenn ihr eure Kündigung selbst einreicht, kann es sein, dass das Arbeitsamt eine mehrwöchige Sperre für das Arbeitslosengeld verhängt. Liegen allerdings triftige Gründe für die Kündigung vor, kann das Arbeitsamt von einer Sperrfrist absehen. Folgende Gründe können die Aufhebung der Sperrfrist zur Folge haben:
Euch flattert die Kündigung ins Haus und ihr erwartet, dass ihr dann wenigstens ein sehr gutes Arbeitszeugnis bekommt? Das ist nicht unbedingt so. Ihr dürft lediglich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erwarten. Euer ehemaliger Arbeitgeber muss dies jedoch so formulieren, dass er euch nicht absichtlich Steine in den Weg legt. Es sollte den Tatsachen entsprechend. Aussagen wie "befriedigend" sind laut Arbeitsgericht auf jeden Fall zulässig. In den letzten Jahren haben sich Formulierungen entwickelt, die sich auf den ersten Blick positiv lesen, auf den zweiten Blick jedoch ein schlechtes Licht auf den Arbeitnehmer werfen können.
Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abmahnen. Wenn ihr chronisch unpünktlich seid und damit den Betrieb stört, kann euch euer Chef abmahnen und euch so die Chance geben, noch etwas an eurem Verhalten zu ändern, ehe euch die Kündigung ins Haus flattert. Was richtig ist: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung müsst ihr erst abgemahnt werden. Was nicht richtig ist: Euer Chef kann euch bereits nach der ersten Abmahnung kündigen, wenn ihr euer Verhalten nicht ändert. Es müssen nicht drei sein.
Euer Arbeitgeber kann euch auch fristlos kündigen. Bei einem schweren Vergehen wie Arbeitszeitbetrug, Diebstahl, Beleidigung oder sexueller Belästigung ist eine fristlose Kündigung möglich.
Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung habt ihr nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Ihr solltet euren Arbeits- oder Tarifvertrag checken, ob dort eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung vorgesehen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auch auf eine Abfindung einigen, wenn ein Aufhebungsvertrag ansteht. Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.
Doch, ihr könnt auch während der Probezeit gekündigt werden. Dieser vielfach verbreitete Irrtum rund um das Kündigen hat durchaus etwas Ironisches. Denn während der Probezeit ist eine Kündigung sogar noch viel einfacher. Die Kündigungsfrist ist während der Probezeit wesentlich kürzer. Hinzukommt, dass eine Kündigung während der Probezeit auch noch am letzten Tag ausgesprochen werden kann. Zudem greift der Kündigungsschutz nicht automatisch mit dem Ende der Probezeit. Ihr müsst mindestens sechs Monate für euren Arbeitgeber tätig sein, bis der Kündigungsschutz gilt. Die Probezeit kann unter Umständen auch nur drei Monate lang sein. Der Arbeitgeber kann euch während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen rauswerfen.
Auch bei Kündigungen – egal von welcher Seite – verfällt der Anspruch auf Urlaub nicht einfach. Mit jedem Monat, den ihr für euren Arbeitgeber tätig seid, erwerbt ihr ein Zwölftel eures Anspruchs auf Urlaub. Das heißt, den Urlaubsanspruch, den ihr erworben habt, könnt ihr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch noch nehmen. Viele machen es so, dass der letzte Tag vor dem Urlaub automatisch der letzte Arbeitstag ist. Euer Chef kann euch in dringenden Fällen den Urlaub verweigern, wenn entsprechende betriebliche Gründe vorliegen. Dann bekommt ihr den Resturlaub ausgezahlt.
Es stehen betriebsbedingte Kündigungen an? Ganz klar, dann müssen zuerst die ganzen jungen Mitarbeiter gehen. Das ist nicht ganz richtig. Der Arbeitgeber muss bei betriebsbedingten Kündigungen nach der sogenannten Sozialauswahl vorgehen. Bei der Sozialauswahl spielen Kriterien wie Alter, Familienstand, Behinderung und Dauer der Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle. Viele nehmen daher automatisch an, dass der junge Mittzwanziger vor dem Mittvierziger gehen muss. Das ist jedoch nicht immer so. Das Blatt kann sich wenden, wenn der Mittzwanziger bereits zweifacher Papa ist und eine Familie ernähren muss. Ist der Mittvierziger dagegen alleinstehend, hat er die schlechteren Karten. Zudem kann ein Unternehmen Leistungsträger des Unternehmens schützen, indem diese aus der Sozialauswahl ausgenommen werden. Solche Leistungsträger sind für ein Unternehmen und den Betriebsablauf unverzichtbar. Arbeitgeber müssen jedoch nachweisen, warum sie bestimmte Leistungsträger zwingend behalten wollen.
Euch muss nicht immer ein Grund mitgeteilt werden, wenn ihr gekündigt werdet. Bei einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern ist kein Kündigungsschutz gewährleistet. Vor der Kündigung müssen Mitarbeiter auch nicht abgemahnt werden. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist auch dann möglich, wenn ein Mitarbeiter weniger als zehn Monate für ein Unternehmen tätig ist. Einen Kündigungsgrund müssen Arbeitgeber auch dann erst zwingend offenlegen, wenn der Kündigungsschutz greift und eine Kündigungsschutzklage gestellt wird. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen.
Anders als es uns in Filmen vorgemacht wird, reicht ein "Sie sind gefeuert!" nicht aus, damit eine Kündigung rechtswirksam wird. In Deutschland müssen Kündigungen schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss euch in Schriftform übergeben werden. Das ist per Post oder persönlich möglich. Online oder digital also zum Beispiel per Whatsapp, SMS oder E-Mail ist eine Kündigung nicht gültig.
Nicht alles was rund um das Thema Kündigungen erzählt wird, stimmt auch tatsächlich. Wir hoffen, wir konnten etwas Licht ins Dunkel bringen. Solltet ihr fürchten, dass euch eine Kündigung droht, informiert euch gut, was erlaubt ist und was nicht. Ihr solltet eure Rechte kennen, um für diese in Zweifel einstehen zu können.