Wir sehen uns vor Gericht!
Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn es um Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht. Du hast eine fristlose Kündigung erhalten, findest diese jedoch nicht gerechtfertigt?
Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn es um Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht. Du hast eine fristlose Kündigung erhalten, findest diese jedoch nicht gerechtfertigt?
Oder bist du im Betriebsrat tätig und möchtest mit dem gesamten Betriebsrat dein Mitbestimmungsrecht einfordern? Wann immer es zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommt, wendet man sich an dieses Gericht.
Beim Bundesarbeitsgericht handelt es sich um die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Bundesarbeitsgericht gehört zudem zu den fünf obersten Gerichtshöfen des Bundes. Kommt es zu einer Rechtsbeschwerde oder einer Revision, überprüft das Bundesarbeitsgericht, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eventuell Rechtsfehler enthält. Als Grundlage dient der vom Landesgericht festgestellte Sachverhalt. Dabei werden neue Tatsachen in der Regel nicht berücksichtigt. Hier kann es jedoch auch Ausnahmen geben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung eine Rechtsnorm verletzt hat. Die Rechtsnorm kann nicht richtig oder gar nicht angewendet worden sein. Wird ein solcher Fehler festgestellt, wird zusätzlich geprüft, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts dennoch aus anderen Gründen korrekt ist. Ist eine abschließende Beurteilung des vom Landesgericht festgestellten Sachverhalts nicht möglich, so wird das Urteil aufgehoben und der Fall geht an das Landesarbeitsgericht zurück.
Das Bundesarbeitsgericht hat nicht nur die Aufgabe, die Gerechtigkeit im Einzelfall zu verwirklichen, sondern muss auch dafür sorgen, dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gewahrt wird. Zudem muss das Arbeitsgericht die Fortbildung des Rechts ermöglichen. Das gilt für jene Bereiche, für die der Gesetzgeber keine abschließenden Entscheidungen getroffen hat oder für die der Gesetzgeber den Gerichten Spielraum bei der Ausgestaltung des Rechts lassen wollte. Das betrifft beispielsweise das Arbeitskampfrecht.
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Die Gerichtsbarkeit ist im Instanzenmodell aufgebaut. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängig. Es handelt sich um eine eigenständige Gerichtsbarkeit, die aus folgenden drei Instanzen besteht:
Bei den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten werden Kammern gebildet. Diese Kammern beziehungsweise Spruchkörper bestehen jeweils aus einem Berufsrichter sowie einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Beim Bundesarbeitsgericht, der 3. Instanz, werden die Spruchkörper von Senaten gebildet. Diese bestehen jeweils aus drei Berufsrichtern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern) sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerkreis.
Die Arbeitsgerichte entscheiden laut Arbeitsgerichtsgesetz vor allem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (auch wenn dies nicht mehr bestehen sollte), Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) sowie unmittelbar damit zusammenhängende Arbeitsverhältnissachen. Sie entscheiden auch über Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungssachen. Es gibt zahlreiche Anlässe, die im Arbeitsleben zu Konflikten führen können. Dazu gehören beispielsweise:
Wenn solche Konflikte nicht gütlich beigelegt werden können, werden diese vor eines der Arbeitsgerichte gebracht.
Arbeitsgerichte sind nur für Streitigkeiten zuständig, die unter eine der Angelegenheiten fallen, die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt sind. So sind Arbeitsgerichte für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuständig. Auch Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen wie freien Mitarbeitern und Hausgewerbetreibenden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts.
Welches Arbeitsgericht zuständig ist, ergibt sich aus dem Gerichtsbezirk, in welchem der Wohnsitz der beklagten Partei zu finden ist. Das bedeutet: Wenn der beklagte Arbeitgeber seinen Wohnsitz in Hamburg hat, ist das entsprechende Arbeitsgericht für die Rechtsstreitigkeit zuständig. Man kennt bei arbeitsgerichtlichen Verfahren zwei unterschiedliche Verfahrensarten:
Im Wesentlichen bestehen die Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahren in der Art der gerichtlichen Entscheidung. Es kommt zu einem Beschluss oder einem Urteil. Es gelten zudem verschiedene Verfahrensgrundsätze:
Im Urteilsverfahren liegt die Verantwortung für das Beibringen der für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen bei den Parteien. Beim Beschlussverfahren klärt das Arbeitsgericht den Sachverhalt von sich aus. Hier spricht man von einer sogenannten Amtsermittlung.
Im Urteilsverfahren entscheiden Arbeitsgerichte vor allem bei Rechtsstreitigkeiten, die sich in Bezug auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Beendigung oder Zustandekommen ergeben können. Mit folgenden Bereichen beschäftigen sich Arbeitsgerichte unter anderem:
Das Beschlussverfahren findet Anwendung für Angelegenheiten, die die Mitbestimmungsgesetze, das Sprecherausschussgesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Diese Rechtsstreitigkeiten drehen sich häufig um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie die Kosten für die Betriebsratstätigkeit, die der Arbeitgeber tragen soll.
Das Arbeitsgericht ist dann zuständig, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft trifft es Entscheidungen.