Nebenjob bei Vollzeit
Nebenjob bei Vollzeit: Lohnt sich das? Und musst du deinen Arbeitgeber informieren? Bei bigKARRIERE erfährst du mehr zum Thema Zweitjob!
Nebenjob bei Vollzeit: Lohnt sich das? Und musst du deinen Arbeitgeber informieren? Bei bigKARRIERE erfährst du mehr zum Thema Zweitjob!
Die Inflation macht vieles teurer – steht am Ende des Geldes noch zu viel Monat im Kalender, kann sich das Arbeiten in einem Nebenjob bei Vollzeit lohnen. Das ist in vielen Fällen nicht angenehm, vor allem wenn du ohnehin bereits mit vielen Wochenstunden arbeitest und dafür natürlich weitere Freizeit draufgeht, lässt sich aber in manchen Fällen nicht vermeiden. Natürlich gibt es andere Gründe, temporär einen Zweitjob anzutreten: Etwa, wenn du auf einen Urlaub oder andere Annehmlichkeiten sparst, mit dem ersten Gehalt aber nicht genug Rücklagen bilden kannst. Wir sagen dir, wann du einen Zweitjob ausüben darfst, wann du deinen Arbeitgeber informieren musst und wie am Ende wirklich mehr Netto vom Brutto bleibt.
Die größte Hürde bei der Ausführung eines Nebenjobs bei Vollzeit ist sicherlich das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Im § 3 ist dort verankert, dass die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich nicht überschritten werden darf. Ist der Hauptberuf also bereits mit acht Stunden täglich belegt, darfst du in einem hypothetischen Nebenjob nur mit zwei Stunden pro Tag arbeiten, wenn du das klassische Montag-bis-Freitag-Modell zugrunde legst. Dazu kommt, dass die zehn Stunden pro Tag bereits eine zeitlich begrenzte Ausnahme darstellen:
[…] innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen [dürfen] im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Für die klassischen fünf Werktage sind es bei acht Stunden pro Tag also 40 Stunden, rechnest du den Samstag dazu, kommst du auf 48 Stunden und damit die nach ArbZG erlaubte maximale werktägliche Arbeitszeit in der Woche. Arbeitest du Vollzeit an fünf Tagen, hast du also z. B. die Option, mit dem Nebenjob an Samstagen aufzustocken. Dazu kommt: Gemäß § 5 ArbZG muss die Ruhepause von mindestens elf Stunden zwischen Arbeitstagen eingehalten werden. Diese Regelung schränkt dein zeitliches Fenster für einen Nebenjob weiter ein.
Zudem solltest du darauf achten, dass eine Tätigkeit im Nebenjob die eigentliche Hauptbeschäftigung nicht einschränkt. Das ist etwa der Fall, wenn du bei einem konkurrierenden Unternehmen arbeitest (z.B. konkurrierende Einzelhandelsmärkte oder Restaurants). Das Wettbewerbsverbot unterbindet solche Tätigkeiten, eventuell musst du sogar Schadenersatz zahlen oder mit einer Kündigung rechnen. Während des Urlaubs ist die Ausführung eines Nebenjobs oft nicht erlaubt. Eine Erwerbstätigkeit im Urlaub kann erlaubt sein, wenn der Erholungszweck nicht beeinträchtigt wird. Z. B. ein paar Stunden leichte Tätigkeit können okay sein, ein zweiter Vollzeitjob eher nicht.
Die Option Nebenjob ist also vor allem dann relevant, wenn du bisher in Teilzeit arbeitest und dein Stundenkontingent z. B. beim aktuellen Arbeitgeber nicht aufstocken kannst. Alternativ kannst du als Nebenjob bei Vollzeit unter der Woche einen Wochenendjob antreten, durch den du die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden erreichst.
Wenn du lediglich ein paar Hundert Euro im Monat extra benötigst, kann es sinnvoll sein, den Nebenjob bei Vollzeit als Minijob auszuüben. Den Minijob kennst du vielleicht unter dem Namen geringfügige Beschäftigung oder 556-Euro-Job (ehemals 450-Euro-Job). An Universitäten werden beispielsweise viele Jobs als Hilfskräfte so ausgeschrieben, auch der Einzelhandel sucht auf diese Weise neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Was macht dieses Angebot vergleichsweise attraktiv? Die geringe Pauschalversteuerung macht es möglich, dass du am Ende mit dem Minijob mehr Netto vom Brutto übrig hast als bei einem Job mit höherem Bruttogehalt. Ist der Stundenlohn gleich, kann das bei der Arbeitszeit einen deutlichen Unterschied machen. Zudem werden beim Minijob bis zur Grenze von 556 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Opt-out-System). Arbeitnehmer zahlen also einen eigenen kleinen RV-Beitrag, außer sie lassen sich ausdrücklich schriftlich befreien.
Wenn du die Minijobvergütung mit 2 % pauschaler Lohnsteuer versteuerst, muss der Verdienst nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dann taucht der Lohn in der Einkommensteuererklärung tatsächlich nicht auf.
Wird der Minijob nach Steuerklasse (z. B. Klasse VI) abgerechnet, ist das ganz normale lohnsteuerpflichtige Beschäftigung – die Einkünfte gehören dann in die Steuererklärung und wirken auf den Steuersatz.
Auch ein Saisonjob mit begrenzter Arbeitszeit (drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Jahr) kann sich aufgrund fehlender Sozialabgaben lohnen. In diesem Fall ist der Verdienst allerdings steuerpflichtig.
Übst du eine Nebentätigkeit aus oder hast es vor, solltest du deinen ersten Arbeitsvertrag genau lesen. Hier kann dein Hauptarbeitgeber festlegen, dass du ihn über Nebenjobs zu informieren hast. Der Grund dafür ist besonders in Branchen, die mit sensiblen oder vertraulichen Daten arbeiten, einfach: Der Arbeitgeber will sichergehen, dass etwaige Nebenverdienste weder gegen betriebliche Interessen noch geltendes Recht verstoßen. Auch, wenn das Anzeigen einer Nebentätigkeit vertraglich nicht festgelegt ist, kann es sinnvoll sein, dies vor einer Zusage abzuklären. Willst du dies tun, solltest du unbedingt eine schriftliche Mitteilung abliefern. So hast du ein Dokument in der Hand, das dir im Streitfall Rechtssicherheit gibt und Missverständnissen vorbeugt.
Wird dir die Nebentätigkeit verboten, kannst du dies hinnehmen, verhandeln oder das Verbot gerichtlich prüfen lassen. Ignorieren solltest du es auf keinen Fall, denn so fängst du dir mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens eine Abmahnung ein. Sogar eine Kündigung könnte in so einem Fall rechtens sein. Ganz so einfach, wie in der Jugend das Taschengeld aufzubessern, ist das Ausüben eines Nebenjobs bei Vollzeit also leider nicht.
Viele wollen neben der Festanstellung frei arbeiten – etwa als Grafikdesigner:in, Tutor:in oder DJ. Eine selbstständige Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht mit dem Hauptarbeitgeber konkurriert, deine Leistungsfähigkeit nicht mindert und du keine Betriebsgeheimnisse nutzt. Informiere deinen Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich; in manchen Verträgen ist eine Genehmigungspflicht vereinbart.
Im öffentlichen Dienst sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig (§ 65 BBG). Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten wie wissenschaftliche Publikationen oder Vorträge. Für Arbeitnehmer:innen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entfällt die Zustimmungspflicht, jedoch müssen entgeltliche Nebentätigkeiten schriftlich angezeigt werden. Die Gesamtarbeitszeit darf die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Wichtig für Beamte: Nebenjob bei Vollzeit dürfen 20 % der Dienstzeit und 40 % des Jahresgehalts nicht überschreiten, sonst droht die Untersagung.
Als Werkstudent:in bist du während des Semesters hauptberuflich Student:in, dein Arbeitsumfang ist begrenzt. Du darfst maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten; in den Semesterferien oder bei Nacht‑/Wochenendarbeit sind Ausnahmen erlaubt. Darüber hinaus gilt die 26‑Wochen‑Regel: Du darfst innerhalb eines Jahres höchstens 26 Wochen lang mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sozialversicherungsrechtlich bist du als Werkstudent:in in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung frei, musst jedoch Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Halte dein Jahresgehalt unter 6 680 Euro (556 Euro monatlich), wenn du BAföG erhältst; sonst kürzt das Amt deine Förderung.
Auch Auszubildende dürfen nebenbei jobben, müssen aber ihren Ausbildungsbetrieb informieren – ein Nebenjob ist meldepflichtig. Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Sie dürfen maximal 40 Stunden pro Woche an fünf Tagen arbeiten. Eine 40‑Stunden‑Ausbildungswoche schließt einen Nebenjob faktisch aus. Bei einer 36‑Stunden‑Ausbildung bleiben dir vier Stunden für einen Minijob. Volljährige Azubis dürfen bis zu 48 Stunden pro Woche auf sechs Tage verteilt arbeiten, also neben der 40‑Stunden‑Ausbildung noch acht zusätzliche Stunden. Auch hier musst du die elf Stunden Ruhezeit beachten. Verdienen kannst du grundsätzlich, so viel du möchtest, doch bleibe für Steuervorteile am besten unter der Minijob‑Grenze von 556 Euro (2025). Höhere Einkünfte lösen Sozialabgaben aus.
Mit einer Nebentätigkeit kannst du dir etwas hinzuverdienen, wenn du sparen möchtest, besondere Ausgaben planst oder einfach nur die Kosten bis zum Ende des Monats decken möchtest. (Lesetipp: Warum viele beim Sparen scheitern!) Beachte, dass du bei einer Vollzeitstelle nur wenig Spielraum für weitere Arbeitszeit hast – bei der Arbeit in Teilzeit, zum Beispiel mit 25 bis 30 Stunden in der Woche, sieht es schon besser aus, wenn du die weitere Zeit in deinem Tagesplan freischaufeln kannst. Außerdem ist es wichtig, dass dein neuer Arbeitgeber deinem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz macht – unter anderem in diesem Fall kann dir Letzterer die Nebentätigkeit verbieten. Ohnehin ist es sinnvoll, die Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen oder zunächst zu fragen, ob du dort deine Stunden aufstocken kannst.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Du musst jedoch sicherstellen, dass die Gesamtarbeitszeit aus Haupt‑ und Nebenjob 48 Stunden pro Woche nicht übersteigt und du zwischen den Schichten mindestens 11 Stunden Ruhezeit einhältst Zudem darf der Nebenjob die Leistung im Hauptberuf nicht beeinträchtigen oder in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen.
Bei einem Minijob kannst du 2025 im Schnitt bis zu 556 Euro monatlich verdienen, ohne Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ oder Arbeitslosenversicherung zahlen zu müssen. Bei höheren Verdiensten gilt der Midijob‑Bereich bis 2 000 Euro, in dem du reduzierte Sozialabgaben zahlst. Beachte: Hast du bereits einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, kannst du nur einen Minijob beitragsfrei ausüben.
Für den Minijob kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 2 % abführen, wodurch der Lohn steuerfrei bleibt. Wenn dein Minijob stattdessen über eine reguläre Steuerklasse abgerechnet wird, erfolgt die Versteuerung nach Steuerklasse VI; der Verdienst muss dann in deiner Steuererklärung angegeben werden. Bei Minijobs im öffentlichen Dienst oder bei Pauschalversteuerung brauchst du dich also nicht um zusätzliche Einkommenssteuer zu sorgen.
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