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Resturlaub: Wann verfallen Urlaubstage?

Alles über Verfall, Auszahlung & Co.

Bild Foto: anete lusina / Pexels
Foto: anete lusina / Pexels

Wer arbeitet, braucht ab und zu etwas Erholung. Aus diesem Grund hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Manchmal kann man den Urlaub nicht im jeweiligen Kalenderjahr nehmen und es bleiben einige Urlaubstage übrig. Wenn man Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen muss, dann gilt es einiges zu beachten.

Resturlaub – was versteht man darunter?

In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt wird dieser Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Im BUrlG ist auch der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Hat man eine 5-Tage-Woche, stehen Arbeitnehmern 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Hat man eine 6-Tage-Woche, hat man Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr.

In vielen Unternehmen haben die Mitarbeiter Anspruch auf mehr Urlaubstage als den gesetzlichen Mindestanspruch. Geregelt wird dieser Urlaubsanspruch durch Arbeits- und Tarifverträge beziehungsweise Betriebsvereinbarungen. Resturlaub entsteht dann, wenn Arbeitnehmer es nicht geschafft haben, ihre Urlaubstage komplett in einem Kalenderjahr zu nehmen. In solch einem Fall kann es sein, dass der Urlaub verfällt. Unter bestimmten Umständen kann man den Urlaub auch mit ins nächste Jahr nehmen. Berechnen kannst du deine restlichen Urlaubstage, indem du die bereits gewährten und genommenen Urlaubstage von deinem Urlaubsanspruch abziehst.

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Resturlaub - was du beachten musst / Foto: cody black / unsplash

Kann es passieren, dass der Urlaub verfällt?

Damit der Urlaub nicht verfällt, müssen Arbeitnehmer einiges beachten. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch für das jeweilige Kalenderjahr. In § 7 des BUrlG ist geregelt, dass die Urlaubstage im jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden müssen. Das heißt, bis zum Jahresende solltest du alle deine Urlaubstage genommen haben. Urlaub mit ins nächste Jahr zu nehmen, ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wer Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen möchte, benötigt dafür einen objektiven Übertragungsgrund. Solche objektiven Übertragungsgründe können sein:

  • Betriebliche Gründe: Dein Urlaub verfällt nicht, wenn beispielsweise betriebliche Gründe vorliegen und du deshalb deine Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen konntest. Dein Boss darf deinen Urlaubsantrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. So kann es sein, dass eine saisonale Hochphase ansteht oder ein dringendes Projekt noch abgeschlossen werden muss. Auch Krankheitswellen können dazu führen, dass man Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen muss. Der Arbeitgeber kann eine generelle Urlaubssperre verhängen und damit verhindern, dass du alle deine Urlaubstage im jeweiligen Kalenderjahr nutzen kannst.
  • Krankheit: Urlaubstage mit ins neue Jahr zu nehmen, kann auch dann passieren, wenn du im Urlaub krank geworden bist oder deinen Urlaub aufgrund einer Erkrankung gar nicht erst antreten konntest.

Dein Urlaub verfällt also nicht automatisch, wenn du diesen im jeweiligen Kalenderjahr nicht aufbrauchen konntest. Wichtig zu wissen: Bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres sollte der Urlaub aufgebraucht sein. Mit dieser Regelung möchte man verhindern, dass sich zu viele Urlaubstage anhäufen. Die Urlaubstage werden automatisch auf das Folgejahr übertragen. Wer seinen Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen möchte, muss dafür keinen gesonderten Antrag stellen.

Urlaub verfällt heute nicht mehr automatisch. Einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs haben dazu geführt, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, wenn diese noch Anspruch auf Urlaub haben. Gegen Ende des Jahres muss ein Hinweis erfolgen, dass der Urlaub noch nicht vollständig genommen wurde. Verzichtet der Arbeitnehmer nachweislich auf seinen Urlaub, verfällt er. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter jedoch über diese Tatsache informieren und auch dafür sorgen, dass diese ihren Urlaub nehmen können.

Ist der Resturlaub nach dem 31. März weg? Wenn du deinen Urlaub bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres noch nicht nehmen konntest, verfällt dieser nicht zwingend. Konntest du deine Urlaubstage aufgrund einer Urlaubssperre, betrieblicher Gründe oder Krankheit nicht nehmen, bleibt dein Urlaubsanspruch auch darüber hinaus bestehen. Solange dich keine Schuld trifft, kannst du deine Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen und hast nach dem 31. März noch Anspruch darauf.

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Resturlaub – was versteht man darunter? Foto: rodnae productions / Pexels

Resturlaub – kann ich mir auch auszahlen lassen, oder?

Einfach den Urlaub ausfallen lassen und damit das eigene Konto aufbessern? In manchen Ohren mag das eine verlockende Strategie sein, das Bundesurlaubsgesetz sieht eine Auszahlung des Urlaubs jedoch nicht vor. Urlaub soll der Erholung dienen und muss daher auch gewährt und genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Arbeitnehmer den Resturlaub dennoch vergüten lassen:

  • Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag: Hast du mit deinem Arbeitgeber mittels Tarif- oder Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart als gesetzlich vorgesehen, kannst du für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen, vergütet werden. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich vorliegen.
  • Du hast gekündigt oder wurdest gekündigt: Kannst du deinen Resturlaub aufgrund einer Kündigung nicht mehr nehmen, dann steht dir dafür ein finanzieller Ausgleich zu.
  • Arbeitnehmer verstirbt: Verstirbt der Arbeitnehmer, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Auszahlung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.

Fazit

Wenn du Resturlaub hast und diese Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen möchtest, solltest du darauf achten, deinen Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Ansonsten kann es sein, dass dein Urlaub verfällt. 

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