Übernahme nach Ausbildung richtig planen
Was gilt bei der Übernahme nach Ausbildung? bigKARRIERE erklärt Vertrag, Gehalt, Kündigungsfrist, JAV-Schutz und stille Weiterarbeit.
Was gilt bei der Übernahme nach Ausbildung? bigKARRIERE erklärt Vertrag, Gehalt, Kündigungsfrist, JAV-Schutz und stille Weiterarbeit.
Übernahme nach Ausbildung klingt erst mal nach Erleichterung: Prüfung geschafft, Team bekannt, fester Job in Sicht. Trotzdem solltest du genauer hinschauen. Mit dem Ausbildungsende ändern sich dein Status, dein Vertrag und oft auch dein Gehalt.
Nach dem Abschluss arbeitest du als Fachkraft. Deshalb kannst du nachfragen, nachverhandeln und dir Bedenkzeit nehmen. Nur weil du den Betrieb schon kennst, musst du nicht jedes Angebot unverändert annehmen.
Wenn du parallel dein Ausbildungsende sortieren willst, hilft dir unser Ratgeber zum Ausbildungsende und den letzten Schritten vor dem Abschluss.
Für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz gilt: Endet deine vereinbarte Ausbildungsdauer regulär, endet damit grundsätzlich auch das Ausbildungsverhältnis. Bestehst du die Abschlussprüfung schon vorher, endet es nach § 21 BBiG mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Für Ausbildungsberufe mit eigenen gesetzlichen Regeln kann der Zeitpunkt anders bestimmt sein.
Dieser Zeitpunkt ist wichtig, weil dein Ausbildungsvertrag dann endet. Eine Weiterbeschäftigung danach ist arbeitsrechtlich ein neuer Abschnitt.
Warte deshalb nicht bis zum letzten Prüfungstag. Frag früh nach, wie es weitergehen soll. So könntest du es formulieren: „Ich arbeite gern bei euch im Team und würde nach der Prüfung gern bleiben. Wie plant ihr meine Übernahme und welche Position stellt ihr euch für mich vor?“
Je früher du Bescheid weißt, desto besser kannst du Vertrag, Bewerbungen und deine Finanzen planen. Einen gesetzlichen Anspruch hast du aber erst, wenn er sich tatsächlich aus Vertrag, Tarifregelung, Betriebsvereinbarung oder einem besonderen gesetzlichen Fall ergibt.
Mit dem Abschluss ändert sich deine Rolle. Deshalb solltest du dein neues Gehalt nicht einfach vom letzten Azubi-Gehalt hochrechnen. Entscheidend sind Beruf, Branche, Region, Tarifbindung, Aufgaben, Verantwortung und mögliche Schicht- oder Zuschlagsregelungen.
Bereite für dein Gespräch drei Werte vor:
Sprich bei Gehaltsverhandlungen in Brutto-Werten. Für die Vorbereitung helfen dir unser Überblick zu realistischen Einstiegsgehältern und der Ratgeber zur Gehaltsvorstellung im Gespräch.
So kannst du deine Zahl zum Beispiel formulieren: „Mit meiner abgeschlossenen Ausbildung, meinen bisherigen Aufgaben im Team und den üblichen Gehältern hier in der Region stelle ich mir X Euro brutto im Monat vor.“ Danach musst du deine eigene Forderung nicht sofort abschwächen. Warte erst die Reaktion ab.
Dein Betrieb ist dir vertraut. Den neuen Vertrag solltest du trotzdem genauso sorgfältig prüfen wie bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen.
Geh die folgenden Punkte nacheinander durch:
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch ohne klassische Papierurkunde zustande kommen. Trotzdem solltest du die wesentlichen Bedingungen schriftlich beziehungsweise nach den Vorgaben des Nachweisgesetzes dokumentiert haben. Für eine Befristung ist die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend.
Wenn dir eine Klausel unverständlich vorkommt, lass sie dir erklären. Du kannst auch Änderungswünsche ansprechen oder um Bedenkzeit bitten. Mehr dazu findest du in den Ratgebern Arbeitsvertrag verstehen und Arbeitsvertrag verhandeln.
Viele Azubis beschäftigen sich mit der stillschweigenden Übernahme erst, wenn die Prüfung schon vorbei ist. § 24 BBiG regelt einen wichtigen Fall: Beschäftigt dein Betrieb dich im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weiter und habt ihr darüber nichts ausdrücklich vereinbart, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Praktisch bedeutet das: Arbeitest du nach dem Ausbildungsende regulär weiter, obwohl kein neuer Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, kann daraus automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Das ist etwas anderes als ein kurzer Besuch im Betrieb oder das Abholen persönlicher Sachen.
Verlass dich für deine Planung trotzdem nicht bewusst auf diesen Sonderfall. Frag nach einer eindeutigen Dokumentation des Arbeitsverhältnisses, damit Aufgaben, Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen nicht offenbleiben.
Für die meisten Azubis lautet die Antwort: nein. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dich nach bestandener Ausbildung weiterzubeschäftigen, gibt es nicht.
Anders kann es aussehen, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Zusage eine Übernahme vorsieht. Prüfe deshalb neben deinem Ausbildungsvertrag auch die Regeln, die in deinem Betrieb oder deiner Branche gelten.
Ein besonderer Fall sind Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV. Nach § 78a BetrVG muss der Arbeitgeber ein betroffenes JAV-Mitglied drei Monate vor dem Ausbildungsende schriftlich informieren, wenn er keine unbefristete Weiterbeschäftigung plant.
Verlangst du innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich deine Weiterbeschäftigung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Wenn du davon betroffen bist, halte die Fristen genau im Blick und hol dir früh Unterstützung beim Betriebsrat oder bei deiner Gewerkschaft.
Mit deinem Start als Fachkraft gelten die Regeln des neuen Arbeitsverhältnisses. Eine neue Probezeit kann vereinbart werden, obwohl du den Betrieb schon aus deiner Ausbildung kennst.
Während einer vereinbarten Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Sonderregel gilt höchstens für sechs Monate. Danach greift ohne abweichende wirksame Regelung grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Tarifverträge können davon abweichen.
Prüfe deshalb vor der Unterschrift, welche Frist in deinem Vertrag steht und ob ein Tarifvertrag gilt. Wenn du dich später beruflich neu orientierst, halte deine Kündigungsfrist ein und kommuniziere fair mit deinem bisherigen Betrieb.
Ja, ein befristeter Anschlussvertrag kann rechtlich möglich sein. § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG nennt ausdrücklich eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, wenn sie den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern soll. Daneben kennt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch sachgrundlose Befristungen.
Prüfe deshalb: Wie lange läuft der Vertrag? Ist die Befristung schriftlich vereinbart? Gibt es eine Perspektive auf Entfristung? Und passt die Probezeit zur Dauer des befristeten Vertrags? Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine vereinbarte Probezeit nach § 15 TzBfG im Verhältnis zur Vertragsdauer und zur Tätigkeit stehen.
Ein befristetes Angebot ist nicht automatisch schlecht. Entscheidend ist, ob Rolle, Gehalt, Entwicklungsmöglichkeiten und deine Alternativen zusammenpassen.
Die vertraute Umgebung kann ein Vorteil sein. Du kennst Abläufe, Kolleg:innen und Produkte. Trotzdem solltest du nicht allein deshalb bleiben, weil du den Betrieb schon kennst.
Stell dir fünf Fragen:
Gerade der Vergleich mit externen Angeboten kann unangenehm sein. Dein Ausbildungsbetrieb kennt dich gut, sieht dich aber vielleicht weiterhin vor allem als ehemaligen Azubi. Wenn du nach dem Abschluss dieselben Hilfsaufgaben machst wie im ersten Lehrjahr, solltest du nachhaken.
Frag zum Beispiel: „Welche Aufgaben übernehme ich nach dem Abschluss eigenverantwortlich?“ An der Antwort erkennst du, welche Rolle der Betrieb künftig für dich vorsieht.
Wenn du parallel externe Optionen prüfen willst, helfen dir unsere Guides für Bewerbungen mit Persönlichkeit und Fragen im Bewerbungsgespräch.
Über deinen ersten Vertrag als Fachkraft solltest du nicht zwischen Tür und Angel sprechen. Vereinbare einen Termin mit deiner Ausbilderin, deinem Ausbilder oder deiner Führungskraft.
1. Aufgaben notieren: Welche Tätigkeiten beherrschst du inzwischen sicher?
2. Beispiele sammeln: Welche Projekte, Kund:innenkontakte, Maschinen, Programme oder Verantwortungsbereiche kannst du nennen?
3. Markt prüfen: Was verdienen Berufseinsteiger:innen in deinem Beruf und deiner Region?
4. Gehalt festlegen: Definiere Wunschwert und Untergrenze.
5. Vertragsfragen vorbereiten: Notiere deine wichtigsten Punkte zu Aufgabe, Befristung, Probezeit, Arbeitszeit und Entwicklung.
6. Zeitplan erfragen: Bis wann bekommst du Angebot und Vertragsentwurf?
So könntest du das Gespräch eröffnen: „Ich arbeite gern bei euch im Team und würde nach der Prüfung gern bleiben. Wie plant ihr meine Übernahme und welche Position stellt ihr euch für mich vor?“
Wenn dein Betrieb nur sagt „Wir schauen mal“, frag nach einem Termin, bis wann du eine Antwort bekommst. Auch dein Betrieb sollte verstehen, dass du wissen musst, wie es nach deiner Ausbildung weitergeht.
Du musst einen Vertragsentwurf nicht unverändert akzeptieren. Wenn dir eine Regelung unklar ist oder ein wichtiger Punkt fehlt, sprich ihn an. Das gilt besonders für Aufgaben, Arbeitszeit, Gehalt, Befristung, Probezeit und zugesagte Weiterbildungen.
So kannst du einzelne Punkte ansprechen:
Nachfragen oder Nachverhandeln ist legitim. Du wechselst vom Ausbildungsverhältnis in einen normalen Job und entscheidest mit über deine nächsten Berufsjahre. Wenn du eine Klausel rechtlich nicht einschätzen kannst, können Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung helfen.
Du musst nicht auf jede Frage sofort eine Antwort haben. Vor der Unterschrift solltest du aber wissen, welche Punkte noch offen sind.
Wenn du bleibst, kennst du viele Abläufe bereits. Nutze diesen Vorsprung und vereinbare nach einigen Monaten ein Gespräch über Aufgaben, Entwicklung und deine ersten Ergebnisse als Fachkraft. Unser Beitrag zu Feedbackgesprächen im Job hilft dir bei der Vorbereitung.
Wenn dein Betrieb dich nicht übernimmt, musst du beruflich neu planen. Dein Abschluss und deine Praxiserfahrung bleiben dir unabhängig von der Absage. Damit kannst du dich direkt auf Fachkraftstellen bewerben.
Bitte um ein qualifiziertes Zeugnis, aktualisiere deinen Lebenslauf und starte mit passenden Bewerbungen. Falls dein Zeugnis problematisch ausfällt, findest du im Ratgeber zum schlechten Arbeitszeugnis weitere Schritte.
Eine allgemeine Pflicht gibt es in der Regel nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einer verbindlichen individuellen Zusage oder einem gesetzlichen Sonderfall ergeben. Prüfe deshalb die Regeln, die für deinen Betrieb gelten.
Arbeitest du nach dem Ende deiner BBiG-Ausbildung im Betrieb weiter und wurde darüber nichts ausdrücklich vereinbart, kann nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Verlass dich für deine Planung trotzdem nicht auf diesen Sonderfall. Lass Aufgaben, Gehalt und weitere Bedingungen möglichst eindeutig dokumentieren.
In einer wirksam vereinbarten Probezeit gilt nach § 622 BGB grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen, höchstens für sechs Monate. Danach beträgt die gesetzliche Grundfrist in der Regel vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Vertrag oder Tarifvertrag können weitere wirksame Regelungen enthalten.
Überleg dir vorher eine konkrete Bruttosumme und begründe sie mit deiner Qualifikation, deinen Aufgaben sowie marktüblichen Gehältern in deiner Branche und Region. Nenne deine Zahl ruhig und warte die Reaktion ab. Du verhandelst nach deinem Abschluss als Fachkraft.
Ja, eine Befristung kann unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig sein. Das Gesetz nennt den Anschluss an eine Ausbildung ausdrücklich als möglichen Sachgrund für eine Befristung, die den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert. Die Befristung muss wirksam schriftlich vereinbart sein.
Für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten besondere Regeln nach § 78a BetrVG. Wenn du innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich Weiterbeschäftigung verlangst, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Wegen der Fristen solltest du Betriebsrat oder Gewerkschaft früh einbeziehen.
Sprich das Thema möglichst einige Monate vor dem Ausbildungsende an. Drei bis sechs Monate können ein sinnvoller Orientierungsrahmen sein, wenn dein Betrieb zu diesem Zeitpunkt schon planen kann. Wichtig ist vor allem, dass du nicht erst nach der Prüfung erfährst, ob du bleiben kannst.
Leg für dich drei Dinge fest: Wann sprichst du mit deinem Betrieb, welches Gehalt möchtest du ansprechen und bis wann brauchst du eine verbindliche Antwort? Ob du im Ausbildungsbetrieb bleibst oder zu einem anderen Unternehmen wechselst, nach deinem Abschluss bewirbst und verhandelst du als Fachkraft.